Wahlrechtskompromiß im Koalitionsausschuß

Nach langem und zähem Ringen hat sich der Koalitionsausschuß von CDU/CSU und SPD auf eine Reform des Wahlrechts geeinigt. Dabei wurde (zu Recht) entschieden, daß ein Neuzuschnitt der Wahlkreise für die bevorstehende Bundestagswahl 2021 nicht mehr in Frage kommt, zumal die Aufstellung der Kandidat/innen in den bestehenden Wahlkreisen bereits begonnen hat.

Das Übergangs-Wahlrecht, das im Koalitionsausschluß beschlossen wurde, enthält eine Modifikation des ersten Zuteilungsschritts, die dazu führen wird, daß einige Überhangmandate einer Partei in einem Bundesland mit Listenmandaten in einem anderen Bundesland verrechnet werden (interner Ausgleich). Zudem sollen drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert werden. Wie erheblich der Effekt auf die Größe des Bundestages sein wird, konnten oder wollten die Parteivorsitzenden auf der Pressekonferenz nicht mitteilen (vgl. Süddeutsche Zeitung: Wie der Bundestag kleiner werden soll).

Insbesondere die Unionsparteien taten sich mit einer Wahlrechtsreform schwer, denn sie wollten in erster Linie nicht auf Überhangmandate verzichten, von denen sie bei der letzten Bundestagswahl 43 erhalten hatten. Vorschläge aus den Reihen der Union sahen immer wieder vor, daß bis zu 15 Überhangmandate nicht ausgeglichen werden, was angesichts des Wahlergebnisses von 2017 der Union zugutegekommen wäre. Entsprechend lehnten auch in den letzten Jahren alle anderen Parteien den Verzicht auf den Ausgleich von Überhangmandaten ab. Zuletzt schlug die Union vor, sieben Überhangmandate unausgeglichen zu lassen – der Kompromiß lautet nun, daß drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. Der Effekt dieser Maßnahme dürfte denkbar klein sein, aber dennoch trägt sie dazu bei, das Zweitstimmenergebnis zu verzerren. Besser wäre mithin gewesen, ganz auf ausgleichslose Überhangmandate zu verzichten.

Weil eine Einigung für die nächste Wahl nicht mehr möglich sei, soll nun eine Wahlrechtskommission eingesetzt werden, die eine Reform vorschlagen soll, die ab der Bundestagswahl 2025 in Kraft treten soll. Dabei soll unter anderem geprüft werden, ob und wie die Wahlperiode auf fünf Jahre verlängert, das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt und eine stärkere Repräsentation von Frauen ermöglicht werden soll (vgl. ebd.). Letzteres ist ein Anliegen der SPD, die gerne schon jetzt die Geschlechterparität in das Bundestagswahlrecht geschrieben hätte, obgleich ein entsprechendes Gesetz des Landtags in Thüringen von dem dortigen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig verworfen wurde.

Überdies soll die Zahl der Wahlkreise in dieser Wahlperiode unangetastet bleiben und erst für die Bundestagswahl 2025 von 299 auf 280 abgesenkt werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf von FDP, Linkspartei und Grünen sieht hingegen die Absenkung der Zahl der Wahlkreise von 299 auf 250 vor, um ein Verhältnis zu den Listenmandaten von rund. 40:60 zu erreichen. Ausgangspunkt war auch hier der zunächst generelle Widerstand der Union gegen die Reduzierung der Wahlkreise.

Wie groß der Effekt der Reform auf den Umfang des Bundestages sein wird, scheint nicht so recht absehbar zu sein. Hier wird der konkrete Gesetzentwurf abzuwarten sein. Gleichwohl ist mit der Einführung der drei ausgleichslosen Überhangmandate wieder ein Rückfall in Richtung des alten Wahlrechts aus der Zeit vor 2009 unternommen wurden. 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Wahlrechtsreform der seinerzeitigen schwarz-gelben Regierung Merkel, daß maximal 15 Überhangmandate, die nicht ausgeglichen werden, erträglich seien. Seit dem setzten sich die Unionsparteien immer wieder dafür ein, eine solche Möglichkeit im Wahlrecht zu schaffen. In der grundsätzlichen Logik des Wahlrechts als Verhältniswahlrecht sind solche nicht ausgeglichenen Überhangmandate jedoch eine willkürliche Unregelmäßigkeit, die durch das Wahlrecht komplett vermieden werden sollte. Und auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit von 15 ausgleichslosen Überhangmandaten offengelassen hat, sollte eine wirksame Reform die Entstehung von Überhangmandaten komplett verhindern oder – wie im gegenwärtigen Bundestagswahlrecht – komplett ausgleichen. Ein willkürlicher Mandatsbonus für einzelne Parteien hat im Verhältniswahlrecht nichts zu suchen.

Zweifelsfrei wäre der am wenigstens komplizierte Eingriff in das Bundestagswahlrecht die Einführung der Präferenzwahl bei der Erststimme gewesen. Denn zum einen hätte die Möglichkeit der Wähler/innen, nachgeordnete Präferenzen zu vergeben und somit dafür zu sorgen, daß Wahlkreise nicht mit relativer sondern mit annähernd absoluter Mehrheit gewonnen werden, für weniger Überhangmandate gesorgt. Zum anderen wäre den Wähler/innen eine stärkere Möglichkeit zur Differenzierung der Erststimme gegeben worden. Es ist sehr bedauerlich, daß diese Chance nun offenbar verpaßt wird.

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