Landtagswahl Nordrhein-Westfalen

Heute finden in Nordrhein-Westfalen Landtagswahlen statt. Umfragen sagen ein Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen CDU und SPD voraus. Eine weitere spannende Frage an diesem Wahlsonntag ist, ob die AfD nach Schleswig-Holstein auch in Nordrhein-Westfalen an der Sperrklausel scheitert.

Amtsinhaber Hendrik Wüst folgte vor etwas über einem halben Jahr dem damaligen CDU-Kanzlerkandidaten Armin Laschet im Amt des Ministerpräsidenten nach. Er regiert in Nordrhein-Westfalen in einer Koalition mit der FDP, die über gerade einmal eine Stimme Mehrheit verfügt. Die Bildung einer künftigen Regierung könnte von den Grünen abhängen, die je nach Wahlausgang die Wahl zwischen einer Koalition mit der CDU oder der SPD haben könnte.

Land Nordrhein-Westfalen (6 Stimmen im Bundesrat)

 

CDU

SPD

GRÜ

FDP

Linke.

PIR

AfD

2022

35.7

26.7

18.2

5.9

2.1

0.3

5.4

2017

33.0

31.2

6.4

12.6

4.9

1.0

7.4

Ausgezählte Wahlkreise: 128 von 128

Weitere Ergebnisse zu der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen gibt es auf

https://www.wahlergebnisse.info/

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Keine Änderung des Bundeswahlgesetzes vor der Bundestagswahl 2021

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Eilantrag von Abgeordneten von Grünen, Linkspartei und FDP abgelehnt, mit dem die jüngste Wahlrechtsreform revidiert werden sollte. Folge wäre gewesen, daß zur Bundestagswahl 2021 noch einmal das Wahlrecht der vorangegangenen Bundestagswahl angewendet worden wäre.

Die Bundesverfassungsrichter verwiesen auf die Verhandlung in der Hauptsache, die nach der Bundestagswahl stattfinden würde. In der Abwägung der Folgen einer entsprechenden Anordnung erklärte das Bundesverfassungsgericht, daß die Stattgabe des Eilantrages schwerwiegendere Folgen haben würde, als wenn dieser abgelehnt und auf die Hauptverhandlung verwiesen würde. Wäre dem Eilantrag stattgegeben und die Anwendung des Gesetzes verhindert worden, bedeutete dies einen schweren Eingriff in den Willen des Gesetzgebers, der laut Verfassung das Wahlrecht auszugestalten hat. Dies träfe insbesondere zu, wenn die Reform in der Hauptverhandlung als zulässig erklärt würde. In dem Falle wäre ein verfassungsmäßiges Gesetz nicht angewendet worden.

Wird hingegen entsprechend der jüngsten Wahlrechtsreform gewählt und diese in der Verhandlung zur Hauptsache verworfen, wären, je nach schwere des Verfassungsverstoßes, Neuwahlen möglich. Somit ließ das Verfassungsgericht die Anwendung des Gesetzes für die Wahl zum 20. Bundestag zu. Gleichzeitig betonte das Gericht, daß eine Aufhebung des Gesetzes nicht ausgeschlossen sei.

Die Folgen lassen sich an früheren Entscheidungen ablesen. Das Bundeswahlgesetz wurde wegen des Auftreten des inversen Erfolgswertes (negatives Stimmgewicht) 2008 durch das Bundesverfassungsgericht verworfen und eine Frist für eine Reform des Wahlrechts angesetzt. Auf eine Wiederholung der Wahl wurde verzichtet. Eine solche Lösung wäre auch für das gegenwärtige Gesetz denkbar, wenn es im Hauptsacheverfahren verworfen würde. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, daß das Verfassungsgericht die Wahl für nichtig erklärt und die Bundestagswahl wiederholt werden müßte.

Links zum Thema:

Presseerklärung des Verfassungsgerichts

Urteil des Verfassungsgerichts (2 BvF 2/21)

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Verfügbarkeit der 5. Auflage von »Wahlen?«

Die fünfte Auflage von »Wahlen? Welche Reformen braucht das Wahlrecht?« ist jetzt überall als Taschenbuch, E-Buch und gebundene Ausgabe verfügbar – mit wenigen Ausnahmen:

Welche Reformen braucht das Wahlrecht?

Amazon: Bei Amazon ist nur das E-Book der 5. Auflage erhältlich, dies allerdings mit einer falschen Seitenzahlangabe (313 statt 252 Seiten). Von der gebundenen Ausgabe wird derzeit die 4. Auflage angeboten, die fälschlicherweise als 5. Auflage bezeichnet wird. Beim Taschenbuch wird die 4. Auflage von 2017 angeboten – hier wird gegenwärtig sogar behauptet, es lägen 4 Expemplare davon auf Lager, was im Verlauf des Monats März auf 1 Exemplar »korrigiert« wurde. Die Aktualität der 4. Auflage ist durch die 5. Auflage überholt. Es ist empfehlenswert, das Buch über einen anderen Shop zu beschaffen, zumal die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, daß entsprechende Hinweise und Aufforderungen, vergriffene Bücher aus dem Katalog zu nehmen oder aktuelle Bücher entsprechend zu listen, vergeblich waren.

Gebundene Ausgabe: Die gebundene Ausgabe des Buches ist inzwischen aufgegeben worden und somit auch nicht mehr erhältlich. Hier liegt möglicherweise noch ein Exemplar bei Amazon, jedoch könnte es sich dabei auch um die Vorauflage (4. Auflage) handeln.

Alle Ausgaben von »Wahlen?« sind unter anderem verfügbar bei:

Taschenbuch bei BoDE-Buch bei BoD

Taschenbuch bei thalia.deE-Book bei thalia.de

Taschenbuch bei ebook.de – E-Buch bei ebook.de

Taschenbuch bei buecher.deE-Buch bei buecher.de

Taschenbuch bei Eulenspiegel – E-Buch bei Eulenspiegel

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Ausblick auf das Wahljahr 2021

Während es 2020 eher weniger Wahlen gab, wird 2021 wieder ein richtiges Wahljahr: Es finden fünf Landtagswahlen, eine Abgeordnetenhauswahl, zwei Kommunalwahlen und die Bundestagswahl statt!

Neben der Abgeordnetenhauswahl in Berlin (26.09.2021) werden in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz (beide 14.03.2021), Thüringen (25.04.2021), Sachsen-Anhalt (06.06.2021) und Mecklenburg-Vorpommern (26.09.2021) die Landtage neu bestimmt. In Thüringen kommt es dabei zu einer vorgezogenen Neuwahl, weil die Landtagswahl im Herbst 2019 kein Ergebnis brachte, das eine dauerhafte Regierungsbildung ermöglichte. Alle weiteren Wahlen finden regulär statt.

Kommunalwahlen bestimmen in Hessen (14.03.2021) und Niedersachsen (12.09.2021) die neuen Kommunalparlamente.

Zusammen mit den Landtags- beziehungsweise Abgeordnetenhauswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin schließt die Bundestagswahl am 26.09.2021 das Wahljahr 2021 ab. Praktisch alle Urnengänge auf Länderebene zuvor dürften als Stimmungstests für die Bundestagswahl gewertet werden. Spannend dürften die Bundestagswahlen auch deshalb werden, weil Bundeskanzlerin Angela Merkel angekündigt hat, nicht erneut für eine Kanzlerschaft zur Verfügung zu stehen. Dabei sollte indes nicht vergessen werden, daß die Bundestagswahl eine Wahl des Parlamentes ist, nicht etwa der Regierung. Gleichwohl wäre es naiv zu glauben, daß Personalien keine Rolle spielten.

Spannend kann die Bundestagswahl auch einem weiteren Grund werden, denn gegen die jüngste Wahlrechtsreform wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die noch vor der Bundestagswahl entschieden werden dürfte. Somit besteht die Möglichkeit, daß entgegen des Beschlusses der großen Koalition die Wahl 2021 noch einmal nach dem Wahlrecht der Bundestagswahl 2017 entschieden werden könnte. Durch die Verfassungsklage angegriffen wird insbesondere die Möglichkeit, drei ausgleichslose Überhangmandate entstehen zu lassen, die in der Tat quer zum Grundgedanken des bundesdeutschen Verhältniswahlrechts stehen und absehbar einen Mandatsbonus für die CDU/CSU darstellen können. Zugleich ist durch diese Maßnahme eine Verkleinerung des Bundestages nicht zu erwarten, so daß es hierfür auch an einer Rechtfertigung fehlen dürfte.

Insgesamt steht uns somit politisch ein spannendes Jahr bevor. politikfelder.de wünscht allen Leser/innen einen guten Rutsch ins und viel Glück im neuen Jahr!

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Stichwahl bei den kreisangehörigen Gemeinden bei der Kommunalwahl 2020 in NRW

Die schwarz-gelbe Regierung wollte erneut bei den Kommunalwahlen die Stichwahl bei den Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten abschaffen. Ein Blick auf die Statistik bei den kreisangehörigen Gemeinden zeigt, ein welch großer Fehler dies gewesen wäre:

Stichwahl 102 27.3%
Absolute Mehrheit 118 31.6%
1 oder 2 Bewerber 138 37.0%
keine Wahl 15 4.0%
Total 373 100.0%

In 102 Gemeinden wird es am 27. September 2020 zu einer Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidat/innen kommen. In 138 Gemeinden traten nur ein oder zwei Bewerber an, was eine Stichwahl aus der Natur der Sache heraus ausschloß und in 118 Gemeinden kam der gewählte Kandidat/die gewählte Kandidatin bereits bei der Hauptwahl und mindestens zwei weiteren Mitkandidat/innen auf über 50%. In 15 Gemeinden fand keine Bürgermeisterwahl statt.

Darüber hinaus wird es in 26 Kreisen oder Kreisfreien Städten zu Stichwahlen kommen. In 25 Kreisen oder Kreisfreien Städten wurde der Kandidat direkt gewählt, während in drei Kreisen oder Kreisfreien Städten keine Wahl des/der Oberbürgermeister/in oder Landrät/in stattfand.

Mit anderen Worten: Wäre die Abschaffung der Stichwahl durch die schwarz-gelbe Landesregierung in Nordrhein-Westfalen nicht durch das Landesverfassungsgericht gekippt worden, wären in 102 Gemeinden und 26 Kreisen oder Kreisfreien Städten Amtsinhaber/innen gewählt worden, die nur schwach legitimiert wären. Somit hat das Ergebnis der Wahl noch einmal unterstrichen, warum eine Stichwahl sinnvoll ist.

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Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen finden am heutigen Sonntag, 13. September 2020 Kommunalwahlen statt. Durch die Corona-Pandemie finden diese Wahlen unter besonderen Bedingungen statt. Es wird mit einer erheblichen Zahl von Briefwähler/innen gerechnet. Wie sich das auf die Wahlbeteiligung auswirken wird, wird der Wahlabend zeigen. Für die Wahllokale gelten strenge Hygieneauflagen.

Entgegen einer Äußerung des Ministerpräsidenten Laschet herrscht auch in Wahllokalen Maksenpflicht, die im Zweifel durch Ordnungskräfte durchgesetzt werden kann (Quelle).

Mit der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen endet das Wahljahr 2020. Die nächsten Wahlen finden am 14. März 2021 statt. Hier werden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz die Landtage sowie in Hessen die Kommunalvertretungen gewählt.

Darüber hinaus finden 2021 die Bundestagswahlen im Herbst statt. Landtage werden 2021 in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sowie das Abgeordnetenhaus in Berlin gewählt. Kommunalwahlen finden außer in Hessen in Niedersachsen statt.

Alle Ergebnisse, wie auch die Ergebnisse der heutigen Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen, werden auf den Seiten von wahlergebnisse.info/ nachlesbar sein.

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Wahlrechtskompromiß im Koalitionsausschuß

Nach langem und zähem Ringen hat sich der Koalitionsausschuß von CDU/CSU und SPD auf eine Reform des Wahlrechts geeinigt. Dabei wurde (zu Recht) entschieden, daß ein Neuzuschnitt der Wahlkreise für die bevorstehende Bundestagswahl 2021 nicht mehr in Frage kommt, zumal die Aufstellung der Kandidat/innen in den bestehenden Wahlkreisen bereits begonnen hat.

Das Übergangs-Wahlrecht, das im Koalitionsausschluß beschlossen wurde, enthält eine Modifikation des ersten Zuteilungsschritts, die dazu führen wird, daß einige Überhangmandate einer Partei in einem Bundesland mit Listenmandaten in einem anderen Bundesland verrechnet werden (interner Ausgleich). Zudem sollen drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert werden. Wie erheblich der Effekt auf die Größe des Bundestages sein wird, konnten oder wollten die Parteivorsitzenden auf der Pressekonferenz nicht mitteilen (vgl. Süddeutsche Zeitung: Wie der Bundestag kleiner werden soll).

Insbesondere die Unionsparteien taten sich mit einer Wahlrechtsreform schwer, denn sie wollten in erster Linie nicht auf Überhangmandate verzichten, von denen sie bei der letzten Bundestagswahl 43 erhalten hatten. Vorschläge aus den Reihen der Union sahen immer wieder vor, daß bis zu 15 Überhangmandate nicht ausgeglichen werden, was angesichts des Wahlergebnisses von 2017 der Union zugutegekommen wäre. Entsprechend lehnten auch in den letzten Jahren alle anderen Parteien den Verzicht auf den Ausgleich von Überhangmandaten ab. Zuletzt schlug die Union vor, sieben Überhangmandate unausgeglichen zu lassen – der Kompromiß lautet nun, daß drei Überhangmandate nicht ausgeglichen werden. Der Effekt dieser Maßnahme dürfte denkbar klein sein, aber dennoch trägt sie dazu bei, das Zweitstimmenergebnis zu verzerren. Besser wäre mithin gewesen, ganz auf ausgleichslose Überhangmandate zu verzichten.

Weil eine Einigung für die nächste Wahl nicht mehr möglich sei, soll nun eine Wahlrechtskommission eingesetzt werden, die eine Reform vorschlagen soll, die ab der Bundestagswahl 2025 in Kraft treten soll. Dabei soll unter anderem geprüft werden, ob und wie die Wahlperiode auf fünf Jahre verlängert, das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt und eine stärkere Repräsentation von Frauen ermöglicht werden soll (vgl. ebd.). Letzteres ist ein Anliegen der SPD, die gerne schon jetzt die Geschlechterparität in das Bundestagswahlrecht geschrieben hätte, obgleich ein entsprechendes Gesetz des Landtags in Thüringen von dem dortigen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig verworfen wurde.

Überdies soll die Zahl der Wahlkreise in dieser Wahlperiode unangetastet bleiben und erst für die Bundestagswahl 2025 von 299 auf 280 abgesenkt werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf von FDP, Linkspartei und Grünen sieht hingegen die Absenkung der Zahl der Wahlkreise von 299 auf 250 vor, um ein Verhältnis zu den Listenmandaten von rund. 40:60 zu erreichen. Ausgangspunkt war auch hier der zunächst generelle Widerstand der Union gegen die Reduzierung der Wahlkreise.

Wie groß der Effekt der Reform auf den Umfang des Bundestages sein wird, scheint nicht so recht absehbar zu sein. Hier wird der konkrete Gesetzentwurf abzuwarten sein. Gleichwohl ist mit der Einführung der drei ausgleichslosen Überhangmandate wieder ein Rückfall in Richtung des alten Wahlrechts aus der Zeit vor 2009 unternommen wurden. 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Wahlrechtsreform der seinerzeitigen schwarz-gelben Regierung Merkel, daß maximal 15 Überhangmandate, die nicht ausgeglichen werden, erträglich seien. Seit dem setzten sich die Unionsparteien immer wieder dafür ein, eine solche Möglichkeit im Wahlrecht zu schaffen. In der grundsätzlichen Logik des Wahlrechts als Verhältniswahlrecht sind solche nicht ausgeglichenen Überhangmandate jedoch eine willkürliche Unregelmäßigkeit, die durch das Wahlrecht komplett vermieden werden sollte. Und auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit von 15 ausgleichslosen Überhangmandaten offengelassen hat, sollte eine wirksame Reform die Entstehung von Überhangmandaten komplett verhindern oder – wie im gegenwärtigen Bundestagswahlrecht – komplett ausgleichen. Ein willkürlicher Mandatsbonus für einzelne Parteien hat im Verhältniswahlrecht nichts zu suchen.

Zweifelsfrei wäre der am wenigstens komplizierte Eingriff in das Bundestagswahlrecht die Einführung der Präferenzwahl bei der Erststimme gewesen. Denn zum einen hätte die Möglichkeit der Wähler/innen, nachgeordnete Präferenzen zu vergeben und somit dafür zu sorgen, daß Wahlkreise nicht mit relativer sondern mit annähernd absoluter Mehrheit gewonnen werden, für weniger Überhangmandate gesorgt. Zum anderen wäre den Wähler/innen eine stärkere Möglichkeit zur Differenzierung der Erststimme gegeben worden. Es ist sehr bedauerlich, daß diese Chance nun offenbar verpaßt wird.

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CDU-Abgeordnete schlagen Grabenwahlrecht vor

In der Diskussion um eine mögliche Reform das Wahlrechts kritisieren Medien gerne, daß es ein Armutszeugnis der Politik und der Parteien sei, sich  nicht auf ein neues Wahlrecht zu einigen, das verhindere, daß sich der Bundestag weiter »aufblähe«. Verschiedene Anläufe, sich auf ein neues Wahlrecht zu einigen, sind bereits gescheitert und zwar vor allem an der CDU/CSU, die in einem neuen Wahlrecht weiterhin Überhangmandate ermöglichen wollen – diese am liebsten sogar ausgleichslos. Dies erklärt sich letztlich dadurch, daß bei den letzten Bundestagswahlen Überhangmandate in erster Linie den Unionsparteien zugute kamen: bei der Bundestagswahl 2017 erzielten sie gemeinsam 43 Überhangmandate.

Hierin liegt auch die Ursache für die Größe des Parlamentes, denn die Überhangmandate werden für die anderen Parteien ausgeglichen, so daß das Bundestagswahlergebnis nach Zweitstimmen wiederhergestellt und nicht etwa – wie im Wahlrecht vor 2017 – ausgleichslose Überhangmandate das Ergebnis verzerrten.

Verschiedene Modelle wurden inzwischen vorgeschlagen, darunter eine Begrenzung des Mandatsausgleichs (Lammert-Vorschlag) oder jüngst die Reduzierung von Wahlkreisen. Die Begrenzung des Mandatsausgleichs nach Lammert käme wiederum in der gegenwärtigen Situation den Unionsparteien zugute, würde das Ergebnis doch ihren Gunsten verschoben, während eine Reduzierung der Wahlkreise den Kontakt zwischen Parlamentarier und Bürger insbesondere in ländlichen Bereichen weiter erschweren würde.

Nun haben 24 Unionsabgeordnete in einem Brief an ihren Fraktionschef Brinkhaus vorgeschlagen, mit dem Grabenwahlrecht dafür zu sorgen, daß der Bundestag künftig nicht mehr als 598 Abgeordnete haben wird (Quelle: Spiegel Online). Das Grabenwahlrecht ist dabei keine neue Erfindung sondern wurde schon in der Vergangenheit von interessierter Seite wie dem durch Wirtschaftsunternehmen finanzierten Konvent für Deutschland in die Diskussion gebracht.

Im gegenwärtigen System wird mit zwei Stimmen gewählt, nämlich der Erststimme, mit der im Mehrheitswahlrecht ein Wahlkreiskandidat gewählt wird, und der Zweitstimme, mit der die Landesliste einer Partei in Verhältniswahl gewählt wird, und die über die Zusammensetzung des Bundestages entscheidet. Hierbei kommt der Erststimme keine eigene Gestaltungsmacht hinsichtlich der Zusammensetzung des Parlaments zu, denn während der Zuteilung der Mandate nach dem Wahlergebnis werden die über die Erststimmen gewonnenen Direktmandate mit den Zweitstimmen verrechnet. Erringt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach Zweitstimmen zustehen, erhalten die anderen Parteien Ausgleichsmandate.

Genau dieser Mechanismus wird im Grabenwahlrecht aufgehoben. Denn hier wird, bildlich gesprochen, ein Graben zwischen der Erst- und der Zweitstimme gezogen. Die Hälfte der Mandate wird nach diesem Wahlrecht entsprechend der Mehrheitswahl gewählt, die andere Hälfte nach der Verhältniswahl. Eine Verrechnung der Direktmandate mit den Listenmandaten findet nicht statt. Faktisch bedeutet dies, daß es zwei »Arten« von Abgeordneten gibt, nämlich jene 299 Abgeordnete, die per Mehrheitswahl über ein Direktmandat einziehen und jene 299 Abgeordnete, die über die Listenwahl in den Bundestag gelangen.

Um die Folgen des Vorschlages zu veranschaulichen, wurde das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 nach dem Grabenwahlsystem ausgezählt. Dabei wird davon ausgegangen, daß die relative Mehrheitswahl angewendet wird, also derjenige, der beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt, das Direktmandat auch dann erringt, wenn er nicht mindestens 50% der Wähler/innenstimmen erhält. Nachdem die Union in Nordrhein-Westfalen bei den Kommunalwahlen die Stichwahl bei den Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten abschaffen wollte (was der Landesverfassungsgerichtshof inzwischen revidiert hat), ist ohnehin anzunehmen, daß der Union ein solches System auch bei der Grabenwahl vorliegt.

Zwst. Erstst. Ges. Anteil
Sitze
BT 2017 +/-
CDU/
CSU
105 231 336 56.2% 246 90
SPD 63 59 122 20.4% 153 -31
Linke 31 5 36 6.0% 69 -33
GRÜ 26 1 27 4.5% 67 -40
FDP 34 0 34 5.7% 80 -46
AfD 40 3 43 7.2% 94 -51
Total 299 299 598 100.0% 709 -111

Die Spalte »Zweitstimmen« (Zwst.) zeigt die Anzahl der Mandate, die den Parteien nach der Verhältniswahl zustünden, während die Spalte »Erststimmen« (Erstst.) die Zahl der (2017) errungenen Direktmandate anzeigt. Die Spalte »Gesamt« (Ges.) zeigt die Gesamtzahl der Sitze an, die den Parteien entsprechend des Grabenwahlsystems bei der Bundestagswahl 2017 zugefallen wäre. »Anteil Sitze« zeigt, welcher Anteil der Sitze im Bundestag auf die einzelnen Parteien entfallen würde. »BT 2017« stellt dem die Anzahl der tatsächlichen errungenen Sitze nach geltendem Wahlrecht gegenüber, während die Spalte »+/-« die Gewinne und Verluste der Parteien durch das Grabenwahlsystem gegenüber dem gegenwärtig angewandten System zeigt.

Kurz gesagt: Die CDU/CSU würde 90 Mandate hinzugewinnen, während alle anderen Parteien zusammen 201 Mandate verlieren würden. Zu ihren Lasten ginge nicht nur die Reduktion der Gesamtzahl der Sitze des Bundestages von 709 auf 598, sondern auch die 90 Sitze, die die Unionsparteien durch dieses System hinzugewinnen würden.

Bei der Bundestagswahl 2017 erzielte die CDU/CSU bei den Erststimmen 37.2% und bei den Zweitstimmen 33.0% – trotzdem würden sie nach dem Grabenwahlrecht 56.2% der Mandate des Bundestages erhalten, was ein erhebliches Mißverhältnis wäre insbesondere in einem Land, dessen Wahlrecht traditionell die Verhältniswahl vorsieht.

Bei der hier verwendeten Berechnung des Wahlergebnisses wurde im Rahmen der Ermittlung der 299 Mandate nach Verhältniswahl die Unterverteilung entsprechend der Landesergebnisse genutzt. Die Alternative wäre, die Mandatsverteilung nach einer Formel direkt aus dem Bundesergebnis zu generieren, was jedoch einen nur geringen Unterschied machen dürfte, abhängig von der angewandten Formel. Weil aber der Regionalproporz in unserem föderalen Staat auch bisher im Wahlrecht eine wichtige Rolle gespielt hat, dürften auch die Unionsparteien daran festhalten wollen. Gleichwohl steigt hiermit die Zahl der Bundesländer, aus denen kleine Parteien keinen Abgeordneten entsenden können.

Zwar werden auch weiterhin kleine Parteien über die Listenwahl in den Bundestag einziehen können, daß sie jedoch Teil einer Koalition werden, dürfte nach der Systematik des von Union vorgeschlagenen Wahlrechts unwahrscheinlich werden. Dieses Wahlrecht bevorzugt insbesondere jene Parteien, die viele Direktmandate gewinnen und verhilft ihnen in der Regel zu einer absoluten Mehrheit. Diese Trennung der Mandate nach Direkt- und Listenmandaten sorgt dafür, daß das Mehrheitswahlrecht durchschlägt und die ausgleichenden Wirkungen der Verhältniswahl verdrängt.

Natürlich sind solche Projektionen wie jene oben mit Vorsicht zu genießen, denn ein anderes Wahlrecht wird auch andere taktische Überlegung von Parteien und Wähler/innen nach sich ziehen, die dann in das Ergebnis einfließen. Grundsätzliches dürfte sich jedoch nicht ändern. Das Element der Mehrheitswahl wird regelmäßig dazu führen, daß das Parlament nicht dem entspricht, was die Wähler/innen beim Urnengang bestimmt haben.

Wie schon erwähnt wird der Politik unter anderem durch die Medien gerne vorgehalten, daß sie ihre Akzeptanz verliere, wenn sie sich nicht auf ein neues Wahlrecht einige. Ob sie allerdings an Akzeptanz gewönne, wenn sie ein Wahlrecht einführte, das so offensichtlich einer Partei dient, ist fraglich. Alternativen hierzu, die nicht zu einer solchen Schlagseite führten, liegen vor. Eine reine Verhältniswahl, also die komplette Abschaffung der Direktwahl über die Erststimme, würde dazu führen, daß der Bundestag regelmäßig nicht mehr als 598 Abgeordnete hätte, ohne bestimmte Parteien dabei zu bevorzugen.

Noch kleiner wäre der Eingriff ins Wahlrecht, wenn bei der Erststimme die Präferenzwahl eingeführt würde, die Wähler/innen also die Möglichkeit bekämen, die Abgeordneten auf ihren Stimmzetteln in eine bestimmte Reihenfolge zu bringen. Fiele bei einer der Zählrunden der präferierte Abgeordnete weg, käme der nächstpräferierte zum Zuge. Dieses System würde dazu führen, daß Direktkandidaten nicht mehr mit Wahlergebnissen von 25, 28 oder 32 Prozent in den Bundestag einziehen könnten. Dies wiederum würde das gegenwärtige Problem beheben, daß eine Partei, die nur unwesentlich stärker ist als mehrere andere, eine große Zahl an Direktmandaten gewönne, die am Ende ausgeglichen werden müßten.  Hierzu müßte vor allem die CDU/CSU über ihren Schatten springen und das Festhalten an denen für sie zu günstigen Überhangmandaten aufgeben.

Mehr zu den Wahlrechtvorschlägen in Ehrich, Udo: Wahlen? Erhältlich als Taschenbuch und E-Buch unter anderem bei Thalia.

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Wahlsonntag am 26. Mai 2019

Der Wahlsonntag hat begonnen. Am heutigen 26. Mai 2019 wird nicht nur das Europäische Parlament gewählt, sondern auch die Bremische Bürgerschaft sowie die Kommunalvertretungen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Die wesentlichen Wahlergebnisse dieses Wahlsonntages werden im Laufe der folgenden Woche auch wahlergebnisse.info/ veröffentlicht, vorliegende Gesamtergebnisse auch gegebenenfalls bereits heute nacht.

In Bremen droht der SPD eine historische Wahlniederlage. Abhängig davon, ob die Grünen sich dazu bereiterklären, könnte es jedoch eine rot-rot-grüne Koalition geben. SPD-Kandidat Sieling schloß vor der Wahl eine große Koalition mit der CDU aus, während die Grünen sich auch für ein sogenanntes »Jamaika-Bündnis« mit FDP und Union offen zeigten. Auch auf europäischer Ebene signalisierten die Grünen, daß sie mit Manfred Weber (CSU) auch den Kandidaten der EVP wählen könnten.

Gegen Mittag zeichnete sich bereits nicht nur in Deutschland eine höhere Wahlbeteiligung ab.

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NRW: Schwarz-Gelb schafft die Stichwahl erneut ab

Die Regierung Laschet in Nordrhein-Westfalen schickt sich gegenwärtig an, die Stichwahl bei den Wahlen zu den (Ober)Bürgermeistern und Landräten abzuschaffen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde auf den Weg gebracht.

Bereits nach der Regierungsübernahme durch CDU und FDP im Jahre 2005 hatte die schwarz-gelbe Koalition die Stichwahl bei den Oberbürgermeister-, Bürgermeister- und Landratswahlen abgeschafft. Schon damals war diese Entscheidung in die Kritik geraten und von der rot-grünen Regierung Kraft nach deren Regierungsübernahme wieder korrigiert worden. Nun wollen Laschet und Lindner erneut die Stichwahl in Nordrhein-Westfalen abschaffen. Die Opposition hat bereits Klage vor dem Landesverfassungsgericht gegen diese Entscheidung angekündigt.

Die Abschaffung der Stichwahl steht zu Recht in der Kritik. Sie wird dazu führen, daß schwach legitimierte Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte Verwaltungschefs werden. Diese Gefahr ist seit 2005 deutlich gewachsen, denn in diesen vierzehn Jahren hat sich das Parteiensystem weiter gewandelt. Die einstigen Volksparteien CDU/CSU und SPD sind weiter geschrumpft und weitere Parteien haben die politische Landschaft betreten. Die Gefahr, daß Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landräte ohne Stichwahl mit gerade mal einem Drittel der abgegebenen Stimmen – oder auch weniger – ins Amt gewählt werden, ist seit 2005 dramatisch gestiegen. Dies könnte zu mangelnder Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung führen, die sich im Ergebnis nicht nur auf den Amtsinhaber sondern auf das ganze politische System erstrecken könnte.

Das Argument, daß an Stichwahlen weniger Wähler/innen teilnehmen als an der eigentlichen Wahl ist zum einen nicht in allen Kommunen zutreffend und beseitigt darüber hinaus nicht das Erfordernis, daß der Amtsinhaber gerade bei einem so wichtigen Wahlamt über eine entsprechende Legitimation verfügen muß, die ihm letztlich auch seine Autorität verleiht. Ein Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landrat, der mit 28% der abgegebenen Stimmen ins Amt gekommen ist, wird die hierfür notwendige Autorität nie entfalten können, weil der Makel, nur eine Minderheit seiner Kommune zu vertreten, die komplette Amtszeit an ihm haften wird. Dabei sind Legitimation und Autorität die entscheidenden Pfeiler eines solches Wahlamtes.

Es ist bereits jetzt abzusehen, daß bei einem eventuellen Regierungswechsel 2022 eine möglicherweise rot-rot-grüne Koalition diese Entscheidung erneut revidieren wird, und dies mit guten Gründen. Insofern spricht vieles dafür, daß es erforderlich ist, Sicherungen einzubauen, wie die Notwendigkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Änderung des Wahlrechts, damit auf Landes- wie auch auf Bundesebene die jeweilige Regierung nicht mehr die Möglichkeit hat, das Wahlrecht nach ihren wahltaktischen Überlegungen zu ändern.

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